Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.11 VSCHV CH-OW

Art. 9 Volksschulverordnung (VSchV) - Förderangebote a. Integrative Förderung

Stufenübergreifende Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 VSchV · Förderangebote a. Integrative Förderung

1. Für die integrative Förderung können eingesetzt werden

a. eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge;

b. Förderlehrpersonen;

c. Lehrpersonen für Deutsch für Fremdsprachige.

2. Individuell festgelegte Lernziele werden im Zeugnis ausgewiesen.

← Art. 8 VSchV Volksschulverordnung (VSchV) - Geltungsbereich Art. 10 VSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →