412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 9 Volksschulverordnung (VSchV) - Förderangebote a. Integrative Förderung
Stufenübergreifende Bestimmungen
Art. 9 VSchV · Förderangebote a. Integrative Förderung
1. Für die integrative Förderung können eingesetzt werden
a. eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge;
b. Förderlehrpersonen;
c. Lehrpersonen für Deutsch für Fremdsprachige.
2. Individuell festgelegte Lernziele werden im Zeugnis ausgewiesen.