Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.11 VSCHV CH-OW

Art. 8 Volksschulverordnung (VSchV) - Promotion und Übertritt

Stufenübergreifende Bestimmungen
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Art. 8 VSchV · Promotion und Übertritt

1. Ist es auf Grund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, so wiederholen oder überspringen Schülerinnen und Schüler der Volksschulstufe im Rahmen der Promotionsbestimmungen eine Klasse.

2. Der Regierungsrat regelt den Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I sowie die Promotionsbestimmungen in Ausführungsbestimmungen.

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