412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 8 Volksschulverordnung (VSchV) - Promotion und Übertritt
Stufenübergreifende Bestimmungen
Art. 8 VSchV · Promotion und Übertritt
1. Ist es auf Grund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, so wiederholen oder überspringen Schülerinnen und Schüler der Volksschulstufe im Rahmen der Promotionsbestimmungen eine Klasse.
2. Der Regierungsrat regelt den Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I sowie die Promotionsbestimmungen in Ausführungsbestimmungen.