412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 7 Volksschulverordnung (VSchV) - Abweichungen in den Klassengrössen
Stufenübergreifende Bestimmungen
Art. 7 VSchV · Abweichungen in den Klassengrössen
1. Die Höchstbestände gemäss Art. 6 dieser Verordnung können um höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten werden, sofern diese Abweichung voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauert. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.