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412.11 VSCHV CH-OW

Art. 7 Volksschulverordnung (VSchV) - Abweichungen in den Klassengrössen

Stufenübergreifende Bestimmungen
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Art. 7 VSchV · Abweichungen in den Klassengrössen

1. Die Höchstbestände gemäss Art. 6 dieser Verordnung können um höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten werden, sofern diese Abweichung voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauert. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.

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