412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 6 Volksschulverordnung (VSchV) - Klassengrössen
Stufenübergreifende Bestimmungen
Art. 6 VSchV · Klassengrössen
1. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beträgt höchstens
a. Kindergarten: 24
b. Primarschule: 26
c. Orientierungsschule: 26
d. Einführungsklassen, Kleinklassen und Werkklassen
1. Einklassige Abteilung: 12
2. Mehrklassige Abteilung: 10
2. Bei integrativer Förderung gemäss Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung und bei Führung von mehrklassigen Abteilungen vermindert der Schulrat die Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse angemessen.