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412.11 VSCHV CH-OW

Art. 6 Volksschulverordnung (VSchV) - Klassengrössen

Stufenübergreifende Bestimmungen
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Art. 6 VSchV · Klassengrössen

1. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beträgt höchstens

a. Kindergarten: 24

b. Primarschule: 26

c. Orientierungsschule: 26

d. Einführungsklassen, Kleinklassen und Werkklassen

1. Einklassige Abteilung: 12

2. Mehrklassige Abteilung: 10

2. Bei integrativer Förderung gemäss Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung und bei Führung von mehrklassigen Abteilungen vermindert der Schulrat die Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse angemessen.

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