Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.11 VSCHV CH-OW

Art. 5 Volksschulverordnung (VSchV) - Stundenplan

Stufenübergreifende Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 VSchV · Stundenplan

1. Die Lehrpersonen gestalten den Stundenplan im Rahmen der Vorgaben zu den Blockzeiten gemäss Art. 3 dieser Verordnung, der kantonalen Stundentafel und der von der Schulleitung festgelegten täglichen Unterrichtszeiten.

2. Die Schulleitung ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

3. In begründeten Fällen kann das zuständige Amt auf Antrag der Schulleitung Abweichungen von den Vorgaben bewilligen.

← Art. 4 VSchV Volksschulverordnung (VSchV) - Geltungsbereich Art. 6 VSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →