412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 5 Volksschulverordnung (VSchV) - Stundenplan
Stufenübergreifende Bestimmungen
Art. 5 VSchV · Stundenplan
1. Die Lehrpersonen gestalten den Stundenplan im Rahmen der Vorgaben zu den Blockzeiten gemäss Art. 3 dieser Verordnung, der kantonalen Stundentafel und der von der Schulleitung festgelegten täglichen Unterrichtszeiten.
2. Die Schulleitung ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
3. In begründeten Fällen kann das zuständige Amt auf Antrag der Schulleitung Abweichungen von den Vorgaben bewilligen.