Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.11 VSCHV CH-OW

Art. 4 Volksschulverordnung (VSchV) - Schulergänzende Tagesstrukturen und Angebote

Stufenübergreifende Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 VSchV · Schulergänzende Tagesstrukturen und Angebote

1. Die Einwohnergemeinde erhebt mit geeigneten Mitteln den Bedarf an schulergänzenden Tagesstrukturen und entsprechenden Angeboten.

2. Der Einwohnergemeinderat legt die Höhe der Beiträge der Erziehungsberechtigten in einem Reglement fest, sofern die Einwohnergemeinde die schulergänzenden Tagesstrukturen selber anbietet.

3. Für die Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen stellt die Einwohnergemeinde ihre vorhandene Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung und trägt die diesbezüglichen Betriebskosten.

4. Überträgt die Einwohnergemeinde die Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen einer privaten Institution, so schliesst sie mit dieser eine Leistungsvereinbarung ab.

← Art. 3 VSchV Volksschulverordnung (VSchV) - Geltungsbereich Art. 5 VSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →