412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 4 Volksschulverordnung (VSchV) - Schulergänzende Tagesstrukturen und Angebote
Stufenübergreifende Bestimmungen
Art. 4 VSchV · Schulergänzende Tagesstrukturen und Angebote
1. Die Einwohnergemeinde erhebt mit geeigneten Mitteln den Bedarf an schulergänzenden Tagesstrukturen und entsprechenden Angeboten.
2. Der Einwohnergemeinderat legt die Höhe der Beiträge der Erziehungsberechtigten in einem Reglement fest, sofern die Einwohnergemeinde die schulergänzenden Tagesstrukturen selber anbietet.
3. Für die Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen stellt die Einwohnergemeinde ihre vorhandene Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung und trägt die diesbezüglichen Betriebskosten.
4. Überträgt die Einwohnergemeinde die Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen einer privaten Institution, so schliesst sie mit dieser eine Leistungsvereinbarung ab.