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412.11 VSCHV CH-OW

Art. 3 Volksschulverordnung (VSchV) - Blockzeiten

Stufenübergreifende Bestimmungen
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Art. 3 VSchV · Blockzeiten

1. Die Blockzeiten umfassen den Zeitrahmen von vier Lektionen an fünf Vormittagen für den obligatorischen Kindergarten und die Primarschule.

2. Für kurzfristige Schulausfälle und ordentliche unterrichtsfreie Zeiten innerhalb der Blockzeiten ist die Betreuung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen.

3. Das zuständige Departement regelt weitere Ausnahmen und Einzelheiten.

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