412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 2 Volksschulverordnung (VSchV) - Unterrichtszeiten und Lektionsdauer
Stufenübergreifende Bestimmungen
Art. 2 VSchV · Unterrichtszeiten und Lektionsdauer
1. Der Schulrat legt die wöchentlichen Unterrichtstage und die unterrichtsfreien Halbtage fest.
2. Die Schulleitung bestimmt unter Beachtung der Blockzeiten die täglichen Unterrichtszeiten und die Pausen für die verschiedenen Stufen und Klassen.
3. Die Unterrichtszeit pro Lektion beträgt 45 Minuten.