Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.11 VSCHV CH-OW

Art. 2 Volksschulverordnung (VSchV) - Unterrichtszeiten und Lektionsdauer

Stufenübergreifende Bestimmungen
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Art. 2 VSchV · Unterrichtszeiten und Lektionsdauer

1. Der Schulrat legt die wöchentlichen Unterrichtstage und die unterrichtsfreien Halbtage fest.

2. Die Schulleitung bestimmt unter Beachtung der Blockzeiten die täglichen Unterrichtszeiten und die Pausen für die verschiedenen Stufen und Klassen.

3. Die Unterrichtszeit pro Lektion beträgt 45 Minuten.

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