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412.11 VSCHV CH-OW

Art. 18a Volksschulverordnung (VSchV) - Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 26. Januar 2023

Schlussbestimmungen
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Art. 18a VSchV · Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 26. Januar 2023

1. Für die Umsetzung der nachfolgenden Artikel gelten folgende Übergangsregelungen

a. Art. 12 Einführung des Stichtags Ende April auf das Schuljahr 2024/2025 und des neuen Stichtags Ende Februar auf das Schuljahr 2025/2026;

b. Art. 13 Einführung des Stichtags Ende April auf das Schuljahr 2025/2026 und des neuen Stichtags Ende Februar auf das Schuljahr 2026/2027;

2. Für Kinder, die im Zeitpunkt der Änderung eines Stichtags bereits in den freiwilligen Kindergarten eingetreten sind, finden die neuen Stichtage keine Anwendung.

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