412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 18a Volksschulverordnung (VSchV) - Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 26. Januar 2023
Schlussbestimmungen
Art. 18a VSchV · Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 26. Januar 2023
1. Für die Umsetzung der nachfolgenden Artikel gelten folgende Übergangsregelungen
a. Art. 12 Einführung des Stichtags Ende April auf das Schuljahr 2024/2025 und des neuen Stichtags Ende Februar auf das Schuljahr 2025/2026;
b. Art. 13 Einführung des Stichtags Ende April auf das Schuljahr 2025/2026 und des neuen Stichtags Ende Februar auf das Schuljahr 2026/2027;
2. Für Kinder, die im Zeitpunkt der Änderung eines Stichtags bereits in den freiwilligen Kindergarten eingetreten sind, finden die neuen Stichtage keine Anwendung.