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412.11 VSCHV CH-OW

Art. 18 Volksschulverordnung (VSchV) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 18 VSchV · Übergangsbestimmungen

1. Für die Umsetzung der nachfolgenden Artikel gelten folgende Übergangsfristen

a. Art. 3 bis zu Beginn des Schuljahres 2007/08;

b. Art. 12 gestaffelte Einführung des neuen Stichtags bis Ende April im Hinblick auf das Schuljahr 2006/07, bis Ende Mai im Hinblick auf das Schuljahr 2007/08, bis Ende Juni im Hinblick auf das Schuljahr 2008/09;

c. Art. 14 bis 16 Einführung bis zu Beginn des Schuljahres 2009/10.

2. ...

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