412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 18 Volksschulverordnung (VSchV) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 18 VSchV · Übergangsbestimmungen
1. Für die Umsetzung der nachfolgenden Artikel gelten folgende Übergangsfristen
a. Art. 3 bis zu Beginn des Schuljahres 2007/08;
b. Art. 12 gestaffelte Einführung des neuen Stichtags bis Ende April im Hinblick auf das Schuljahr 2006/07, bis Ende Mai im Hinblick auf das Schuljahr 2007/08, bis Ende Juni im Hinblick auf das Schuljahr 2008/09;
c. Art. 14 bis 16 Einführung bis zu Beginn des Schuljahres 2009/10.
2. ...