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412.11 VSCHV CH-OW

Art. 17 Volksschulverordnung (VSchV) - Schulergänzende Tagesstrukturen

Kantonsbeiträge
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Art. 17 VSchV · Schulergänzende Tagesstrukturen

1. Für die Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bildungsgesetzes werden an die Einwohnergemeinden oder an private Institutionen bis 31. Juli 2014 Beiträge geleistet.

2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Anzahl der Betreuungseinheiten. Eine Betreuungseinheit entspricht der Betreuung eines Kindes während einer Stunde.

3. Pro Betreuungseinheit wird Fr. 1.40 entrichtet.

4. Voraussetzung für die Beiträge ist ein Betriebskonzept, das die vom zuständigen Departement aufgestellten Minimalanforderungen und Qualitätskriterien erfüllt.

5. Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.

6. Das zuständige Amt prüft die Gesuche und entscheidet über die Zusicherung der Beiträge.

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