412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 15 Volksschulverordnung (VSchV) - b. Kooperative Orientierungsschule
Bestimmungen für einzelne Stufen
Art. 15 VSchV · b. Kooperative Orientierungsschule
1. Die kooperative Orientierungsschule umfasst die Stammklassen und die Niveaugruppen; beide werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet.
2. Das zuständige Departement legt fest, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet.
3. Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Stammklassen in Ausführungsbestimmungen.