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412.11 VSCHV CH-OW

Art. 14 Volksschulverordnung (VSchV) - Organisationsform der Orientierungsschule a. Allgemeines

Bestimmungen für einzelne Stufen
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Art. 14 VSchV · Organisationsform der Orientierungsschule a. Allgemeines

1. Der Einwohnergemeinderat hat für die Orientierungsschule eine der beiden in Art. 15 und 16 dieser Verordnung definierten Organisationsformen zu wählen.

2. Ausnahmen bewilligt auf Gesuch hin das zuständige Departement.

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