412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 14 Volksschulverordnung (VSchV) - Organisationsform der Orientierungsschule a. Allgemeines
Bestimmungen für einzelne Stufen
Art. 14 VSchV · Organisationsform der Orientierungsschule a. Allgemeines
1. Der Einwohnergemeinderat hat für die Orientierungsschule eine der beiden in Art. 15 und 16 dieser Verordnung definierten Organisationsformen zu wählen.
2. Ausnahmen bewilligt auf Gesuch hin das zuständige Departement.