412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 13 Volksschulverordnung (VSchV) - Übertritt in die Primarschule
Bestimmungen für einzelne Stufen
Art. 13 VSchV · Übertritt in die Primarschule
1. Kinder, die bis Ende Februar das sechste Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in die Primarschule ein.
2. Die Schulleitung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten jüngere Kinder in die Primarschule aufnehmen, sofern sie schulfähig sind.
3. Die Schulleitung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Kindergartenlehrperson noch nicht schulfähige Kinder um höchstens ein Jahr vom Eintritt in die Primarschule zurückstellen. Die Beteiligten sind vor dem Entscheid anzuhören.