412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 12a Volksschulverordnung (VSchV) - Basisstufe
Bestimmungen für einzelne Stufen
Art. 12a VSchV · Basisstufe
1. Anstelle der Führung eines Kindergartens mit anschliessender Unterstufe (1. und 2. Klasse Primarschule) können die Einwohnergemeinden ausnahmsweise eine Basisstufe führen. Diese umfasst zwei Jahre Kindergarten und Unterstufe.
2. Die Führung der Basisstufe ist auf die Aussenschulen beschränkt.
3. Der Regierungsrat kann weitere Einzelheiten, insbesondere zur Organisation, zu den Lehrplänen und zur Ausbildung der Lehrpersonen, in Ausführungsbestimmungen regeln.