412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 12 Volksschulverordnung (VSchV) - Kindergarteneintritt
Bestimmungen für einzelne Stufen
Art. 12 VSchV · Kindergarteneintritt
1. Kinder, die bis Ende Februar das fünfte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in das obligatorische Kindergartenjahr ein.
2. Die Einwohnergemeinde meldet den Schulleitungen die Kinder, die bis zum massgebenden Stichtag das fünfte Altersjahr vollendet haben.
3. Die Schulleitungen informieren die Erziehungsberechtigten, deren Kinder in das obligatorische Kindergartenjahr aufgenommen werden.
4. Ein früherer Kindergarteneintritt ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die Schulleitung entscheidet über den Antrag.