412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 11 Volksschulverordnung (VSchV) - c. Verfahren
Stufenübergreifende Bestimmungen
Art. 11 VSchV · c. Verfahren
1. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Lehrpersonen und der Erziehungsberechtigten über die geeigneten Förderangebote.
2. Sind die Beteiligten mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so entscheidet der Schulrat nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes.