412.11
VSCHV
CH-OW
Art. 10 Volksschulverordnung (VSchV) - b. Spezialklassen
Stufenübergreifende Bestimmungen
Art. 10 VSchV · b. Spezialklassen
1. In Einführungsklassen
a. werden schulpflichtige, aber noch nicht in allen Teilen schulfähige Schülerinnen und Schüler unterrichtet;
b. wird der Lehrstoff der ersten Primarklasse auf zwei Schuljahre verteilt;
c. gilt der Besuch der beiden Schuljahre als ein Pflichtschuljahr.
2. Kleinklassen (in der Primarschule) und Werkklassen (in der Orientierungsschule) werden von Schülerinnen und Schülern mit besondern pädagogischen Bedürfnissen besucht.