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412.11 VSCHV CH-OW

Art. 10 Volksschulverordnung (VSchV) - b. Spezialklassen

Stufenübergreifende Bestimmungen
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Art. 10 VSchV · b. Spezialklassen

1. In Einführungsklassen

a. werden schulpflichtige, aber noch nicht in allen Teilen schulfähige Schülerinnen und Schüler unterrichtet;

b. wird der Lehrstoff der ersten Primarklasse auf zwei Schuljahre verteilt;

c. gilt der Besuch der beiden Schuljahre als ein Pflichtschuljahr.

2. Kleinklassen (in der Primarschule) und Werkklassen (in der Orientierungsschule) werden von Schülerinnen und Schülern mit besondern pädagogischen Bedürfnissen besucht.

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