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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen - Kriterien für die Kostengutsprache im Bereich Sport

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen · Kriterien für die Kostengutsprache im Bereich Sport

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im Sportbereich gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen

a. Die Studierenden sind im Besitz einer Swiss Olympic Card (Gold Card, Silber Card, Bronze Card oder Talent Card) und

b. Die Koordination von Schule und Ausbildung wird vom entsprechenden Verband empfohlen.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit der Abteilung Sport.

3. Bei Angeboten auf der Volksschulstufe beteiligt sich die Einwohnergemeinde gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes [3] sowie Art. 1 Bst. b und Art. 2 Bst. a der Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches [4] zur Hälfte an den Beiträgen.

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