Anerkannte Vertragsschulen
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Alle im Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte aufgeführten Ausbildungsinstitutionen gelten als anerkannte Vertragsschulen.
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im Sportbereich gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen
a. Die Studierenden sind im Besitz einer Swiss Olympic Card (Gold Card, Silber Card, Bronze Card oder Talent Card) und
b. Die Koordination von Schule und Ausbildung wird vom entsprechenden Verband empfohlen.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit der Abteilung Sport.
3. Bei Angeboten auf der Volksschulstufe beteiligt sich die Einwohnergemeinde gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes [3] sowie Art. 1 Bst. b und Art. 2 Bst. a der Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches [4] zur Hälfte an den Beiträgen.
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im Kulturbereich, gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen besuchen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen: sie
a. weisen schriftlich nach, worin ihre Hochbegabung besteht ( zum Beispiel mit Expertenbericht) und
b. können Aussenbeurteilungen ihrer Hochbegabung beibringen (zum Beispiel Preise, Auszeichnungen) und
c. zeigen auf, wie sie beabsichtigen, ihre Hochbegabung weiter zu entwickeln.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit der Fachstelle Kulturförderung.
3. Bei Angeboten auf der Volksschulstufe hat die Einwohnergemeinde gemäss Ziffer 2 Buchstabe b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 die Kostengutsprache zu erteilen und den jährlichen Beitrag für Obwaldner Schülerinnen und Schüler zu übernehmen.
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution in weiteren Bereichen nebst Sport und Kultur gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen besuchen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen: sie
a. weisen schriftlich nach, worin ihre Hochbegabung besteht (zum Beispiel mit Expertenbericht) und
b. können Aussenbeurteilungen ihrer Hochbegabung beibringen (zum Beispiel Preise, Auszeichnungen) und
c. zeigen auf, wie sie beabsichtigen, ihre Hochbegabung weiter zu entwickeln.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet, falls notwendig auf Basis eines Expertengutachtens.
3. Bei Angeboten auf der Volksschulstufe hat die Einwohnergemeinde gemäss Ziffer 2 Buchstabe b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 die Kostengutsprache zu erteilen und den jährlichen Beitrag für Obwaldner Schülerinnen und Schüler zu übernehmen.