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410.512 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit - Bildungs- und Kulturdepartement

Zuständigkeiten und Aufgaben
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit · Bildungs- und Kulturdepartement

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht die Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Es ist insbesondere zuständig für

a.-b. * ...

c. die Festlegung des Umfangs der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin bzw. dem Kantonszahnarzt bzw. der Kantonszahnärztin sowie weiteren Fachpersonen;

d. die Erstellung von Weisungen für die statistische Datenerhebung und Berichterstattung über die Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung in Schulklassen.

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