410.512
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit - Bildungs- und Kulturdepartement
Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit · Bildungs- und Kulturdepartement
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht die Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Es ist insbesondere zuständig für
a.-b. * ...
c. die Festlegung des Umfangs der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin bzw. dem Kantonszahnarzt bzw. der Kantonszahnärztin sowie weiteren Fachpersonen;
d. die Erstellung von Weisungen für die statistische Datenerhebung und Berichterstattung über die Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung in Schulklassen.