410.512
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit · Zweck
1. Die im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen durchgeführten Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen bezwecken die Erfassung des physischen und psychischen Gesundheitszustands der Schüler und Schülerinnen und dienen als Grundlage von Präventivmassnahmen.
2. Die zahnprophylaktischen Massnahmen sind obligatorisch und dienen der Prävention in der Zahn- und Mundpflege.