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410.411 CDS CH-OW

Verordnungen und Reglemente EDK (CDS)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Es gelten die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erlassenen Verordnungen, Reglemente, Richtlinien und weiteren Ausführungserlasse für anerkannte Ausbildungsabschlüsse im Bereich der Sekundarstufe II, der Lehrdiplome und die Anerkennung ausländischer Diplome.

1. Es gelten folgende von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Gesundheitsdirektorenkonferenz, GDK) erlassenen Verordnungen und Reglemente für anerkannte Ausbildungsabschlüsse

a. Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit (FH-Gesundheit) vom 13. Mai 2004;

b. Bildungsverordnung Fachangestellte Gesundheit / Fachangestellter Gesundheit vom 6. Juni 2002;

c. * Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006, mit Änderungen vom 25. Oktober 2007, 6. November 2008, 22. November 2012 und 25. Mai 2018;

d. * Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie vom 22. November 2012;

e. * Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006, mit Änderung vom 7. März 2013, Änderung vom 2. Juni 2016 und Änderung vom 26. Januar 2023;

f. * Reglements der GDK über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen vom 14. Februar 2008, mit Änderung vom 10. April 2014;

g. * Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) vom 22. Oktober 2015, mit Nachtrag vom 21. Oktober 2021.

1. Es gelten folgende vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) erlassenen Verordnungen und Reglemente für anerkannte Ausbildungsabschlüsse

a. Reglement über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse vom 9. Dezember 1998 (RAKA);

b. Reglement über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 12. November 1997;

c. Bildungsverordnung Fachangestellte Gesundheit / Fachangestellter Gesundheit vom 6. Juni 2002.

1. Die Verordnungen und Reglemente können beim Bildungs- und Kulturdepartement oder bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bzw. bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Gesundheits-direktorenkonferenz, GDK) eingesehen und bezogen werden.

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt den Beschluss vom 26. August 2003. Das Inkrafttreten der einzelnen Verordnungen und Reglemente richtet sich nach den in den Erlassen angegebenen Zeitpunkten.

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