410.3
RSZ
CH-OW
Art. 9 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) - Behandlung von Lernenden aus Nicht-Vereinbarungskantonen
Lernende
Art. 9 RSZ · Behandlung von Lernenden aus Nicht-Vereinbarungskantonen
1. Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2. Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
3. Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungskantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten.