410.3
RSZ
CH-OW
Art. 3 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 RSZ · Grundsätze
1. Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge.
2. Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind.
3. Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schulen.
4. Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der Vereinbarungskantone.