410.3
RSZ
CH-OW
Art. 18 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) - Revision der Vereinbarung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 RSZ · Revision der Vereinbarung
1. Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone revidiert werden.
2. Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.
3. Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt, wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäftsstelle eintreffen.