410.3
RSZ
CH-OW
Art. 17 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) - Weiterdauer der Verpflichtungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 RSZ · Weiterdauer der Verpflichtungen
1. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.