410.3
RSZ
CH-OW
Art. 13 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) - Beitritt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 RSZ · Beitritt
1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
2. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen.
3. Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone dieser Vereinbarung beitreten.