Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.3 RSZ CH-OW

Art. 13 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) - Beitritt

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 13 RSZ · Beitritt

1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.

2. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen.

3. Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone dieser Vereinbarung beitreten.

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