410.3
RSZ
CH-OW
Art. 11 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) - Geschäftsstelle
Vollzug
Art. 11 RSZ · Geschäftsstelle
1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstelle.
2. Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben
a. die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
b. die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
c. die Nachführung der Anhänge I und II,
d. die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskantone,
e. die Regelung von Verfahrensfragen,
f. die Information der Vereinbarungskantone.
3. Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.