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410.2 CH-OW

Art. 7 Konkordat über die Schulkoordination - Rechtsschutz

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Art. 7 Konkordat über die Schulkoordination · Rechtsschutz

1. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

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