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410.2 CH-OW

Art. 6 Konkordat über die Schulkoordination - Regionalkonferenzen

Organisatorische Vorkehren
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Art. 6 Konkordat über die Schulkoordination · Regionalkonferenzen

1. Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.

2. Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

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