410.2
CH-OW
Art. 5 Konkordat über die Schulkoordination - Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Organisatorische Vorkehren
Art. 5 Konkordat über die Schulkoordination · Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1. Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
2. Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3. Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4. Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.