410.2
CH-OW
Art. 11 Konkordat über die Schulkoordination - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Konkordat über die Schulkoordination · Inkrafttreten
1. Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.