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410.2 CH-OW

Art. 1 Konkordat über die Schulkoordination - Zweck

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Art. 1 Konkordat über die Schulkoordination · Zweck

1. Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.

Zweck Art. 2 Konkordat über die Schulkoordination →

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