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410.134 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung an den Kosten des Grundschulunterrichts - b. Beiträge

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten des Grundschulunterrichts · b. Beiträge

1. Wo die Beiträge der Erziehungsberechtigten gerechtfertigt sind, betragen sie höchstens (Beträge in Franken)

Stufe | Verpflegung bei Exkursionen sowie Klassenlagern pro Tag | Im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) pro Mahlzeit | Gestalten und allenfalls weitere fächer pro Schuljahr

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Kindergarten bis 2. Klasse | 10.- | - | kein Betrag

3./4. Klasse | 12.- | - | kein Betrag

5./6. Klasse | 14.- | - | 40.-

7. bis 9. Klasse | 16.- | 6.50 | 80.-

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