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CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung an den Kosten des Grundschulunterrichts - Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten a. Grundsatz
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten des Grundschulunterrichts · Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten a. Grundsatz
1. Den Erziehungsberechtigten dürfen bei obligatorischen Veranstaltungen wie Klassenlager, Exkursionen usw. nur die Verpflegungskosten in Rechnung gestellt werden.
2. Ferner können von den Erziehungsberechtigten Kostenbeiträge erhoben werden, wenn im Rahmen des öffentlichen obligatorischen Unterrichts (beispielsweise im Gestalten) Gegenstände mit bleibendem Nutzwert hergestellt werden.
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Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung an den Kosten des Grundschulunterrichts - Geltungsbereich
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