Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung an den Kosten des Grundschulunterrichts - Geltungsbereich
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten der Volksschule und der ersten bis dritten Klasse der Kantonsschule.
1. Den Erziehungsberechtigten dürfen bei obligatorischen Veranstaltungen wie Klassenlager, Exkursionen usw. nur die Verpflegungskosten in Rechnung gestellt werden.
2. Ferner können von den Erziehungsberechtigten Kostenbeiträge erhoben werden, wenn im Rahmen des öffentlichen obligatorischen Unterrichts (beispielsweise im Gestalten) Gegenstände mit bleibendem Nutzwert hergestellt werden.
1. Wo die Beiträge der Erziehungsberechtigten gerechtfertigt sind, betragen sie höchstens (Beträge in Franken)
Stufe | Verpflegung bei Exkursionen sowie Klassenlagern pro Tag | Im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) pro Mahlzeit | Gestalten und allenfalls weitere fächer pro Schuljahr
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Kindergarten bis 2. Klasse | 10.- | - | kein Betrag
3./4. Klasse | 12.- | - | kein Betrag
5./6. Klasse | 14.- | - | 40.-
7. bis 9. Klasse | 16.- | 6.50 | 80.-