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410.133 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Selbstbehalt Erwachsene

Selbstbehalt
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Selbstbehalt Erwachsene

1. In Einrichtungen für Erwachsene, die von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) als Wohnheime für Menschen mit einer Behinderung anerkannt sind, beträgt der Selbstbehalt gemäss Art. 7 der Verordnung pro Kalendertag Fr. 115.-.

2. Für Menschen mit einer Beeinträchtigung, welche nicht im Wohnheim leben, aber einer Tagesbetreuung bedürfen und im arbeitsfähigen Alter sind, beträgt der Selbstbehalt Fr. 45.- pro Tag und Fr. 20.-. pro Halbtag (bis 5 Stunden), zuzüglich Transport- und Verpflegungskosten.

3. Für Menschen mit einer Beeinträchtigung, welche nicht im Wohnheim leben, aber einer Tagesbetreuung bedürfen und im AHV-Alter sind, beträgt der Selbstbehalt Fr. 85.- pro Tag und Fr. 20.- pro Halbtag (bis 5 Stunden), zuzüglich Transport- und Verpflegungskosten.

4. Die beherbergende Institution ist beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich verpflichtet abzuklären, ob eine Anspruchsberechtigung für Hilflosenentschädigung besteht und falls ja, den entsprechenden Betrag pro Aufenthaltstag bei der betreuten Person zusätzlich zu erheben.

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