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CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Schlichtungsbehörde
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Schlichtungsbehörde
1. Bei Streitigkeiten aus dem Betreuungsverhältnis besteht die Schlichtungsbehörde aus dem Präsidium oder dem Vizepräsidium.
2. Das Präsidium oder das Vizepräsidium kann die Schlichtungsbehörde mit einer paritätischen Vertretung erweitern.
3. Die paritätische Vertretung besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Betreuer- und der Betreutenseite.
4. Das Präsidium oder das Vizepräsidium kann einen Sachverständigen beiziehen, welcher in der Regel mündlich Auskunft erstattet.
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Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_431383_2_1_c)
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