Art. 4 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Amt für Volks- und Mittelschulen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Amt für Volks- und Mittelschulen
1. Das Amt für Volks- und Mittelschulen nimmt folgende Aufgaben im Rahmen von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung wahr
a. die Erteilung der Kostenübernahmegarantie bei ausserkantonal platzierten Kindern und Jugendlichen vor der Sonderschuleinweisung, in Zusammenarbeit mit der Verbindungsstelle IVSE;
b. die anteilmässige Rechnungsstellung für ausserkantonale Platzierungen an die Einwohnergemeinden;
c. die Erarbeitung des Sonderpädagogischen Konzepts;
d. die Erarbeitung der Entscheide über die Anerkennung sowie den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten;
e. die Erarbeitung der Leistungsvereinbarungen mit den vom Kanton beauftragten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern;
f. die Aufsicht, insbesondere über das Finanz- und Rechnungswesen sowie über die Qualität der Dienstleistungen;
g. das Verfügen von sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich der Sonderschulung;
h. das Verfügen der Entschädigung von Reisekosten.