Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Sozialamt
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Sozialamt
1. Dem Sozialamt obliegt als Verbindungsstelle gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) insbesondere der Vollzug der IVSE, der unmittelbare Verkehr mit den anderen kantonalen Verbindungsstellen und den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern gemäss Art. 2 der Verordnung und, soweit diese Ausführungsbestimmungen oder die Gesetzgebung nicht ausdrücklich eine andere Stelle als zuständig erklären, der Vollzug der Verordnung.
2. Die Verbindungsstelle nimmt folgende Aufgaben im Rahmen von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d der Verordnung wahr
a. die Erteilung der Kostenübernahmegarantie für inner- und ausserkantonal platzierte Personen;
b. die anteilmässige Rechnungsstellung für ausserkantonale Platzierungen an die Einwohnergemeinden;
c. die Erarbeitung und Überprüfung des Behindertenkonzepts und der Bedarfsplanung gemäss IFEG;
d. die Erarbeitung der Entscheide über die Anerkennung sowie den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten;
e. die Erarbeitung der Entscheide über die Erteilung sowie den Entzug von Betriebsbewilligungen;
f. die Erarbeitung der Leistungsvereinbarungen mit den vom Kanton beauftragten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern;
g. die Aufsicht, insbesondere über das Finanz- und Rechnungswesen sowie über die Qualität der Dienstleistungen;
h. die Aufsicht über Angebote mit einer Betriebsbewilligung.