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410.133 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Bildungs- und Kulturdepartement

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Bildungs- und Kulturdepartement

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement ist zuständig für

a. die Antragstellung für den Erlass des Sonderpädagogischen Konzepts;

b. die Antragstellung für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung;

c. die Antragstellung für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen für Leistungsangebote gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung.

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