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CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Bildungs- und Kulturdepartement
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Bildungs- und Kulturdepartement
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement ist zuständig für
a. die Antragstellung für den Erlass des Sonderpädagogischen Konzepts;
b. die Antragstellung für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung;
c. die Antragstellung für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen für Leistungsangebote gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung.
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