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410.131 CH-OW

Zuständigkeitsbereich

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Schuldienste Schulpsychologischer Dienst, Logopädischer Dienst sowie Psychomotorische Therapiestelle sind Ansprechpartner für Erziehungsberechtigte und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Obwalden einerseits sowie für Lehrpersonen und Schulbehörden anderseits.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Inanspruchnahme dieser Schuldienste ist unentgeltlich.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Fachpersonen der Schuldienste arbeiten fachlich selbstständig; sie entscheiden über die zur Beratung oder Therapie notwendigen Abklärungen und verpflichten sich zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden.

2. Sie pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit.

3. Die Anmeldung eines Kindes oder Jugendlichen erfolgt durch die Erziehungsberechtigten oder mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte. Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selber anmelden.

4. Die Fachpersonen unterstehen der Schweigepflicht. Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur mit dem Einverständnis der betroffenen Personen oder mit Einwilligung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers bekannt gegeben werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotorik-Therapeutinnen und -Therapeuten.

2. Die Anstellung als Fachperson setzt einen anerkannten Fähigkeitsausweis oder einen entsprechenden Hochschulabschluss voraus.

3. Bei den Schulpsychologinnen und -psychologen werden insbesondere ein Lizentiat oder ein Masterabschluss in Psychologie oder eine gleichwertige Ausbildung vorausgesetzt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch sichergestellt.

2. Die externe Qualitätssicherung erfolgt durch Supervision und Fortbildung.

Aufgaben der Schuldienste

1. Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Kinder und Jugendliche, Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen in Fragen des Lernens, des Verhaltens und der Entwicklung und leistet Präventionsarbeit.

2. Er berät Schulleitungen und Behörden in schulpsychologischen Fragestellungen.

3. Er vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Anforderungen.

4. Er stellt seine Bemühungen in den Dienst einer optimalen persönlichen und schulischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen und beantragt, in der Regel mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, bei den zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen.

5. Er ist die Abklärungsstelle für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen.

Aufgaben der Schuldienste

1. Der Logopädische Dienst erfasst und behandelt Kommunikationsstörungen, insbesondere Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen bei Kindern und Jugendlichen im Vorschul- und Volksschulalter.

2. Er ist zuständig für die Beratung von Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und Behörden in Fragen der Logopädie und leistet Präventionsarbeit.

Aufgaben der Schuldienste

1. Die Psychomotorische Therapiestelle behandelt und fördert Kinder und Jugendliche mit psychomotorischen Auffälligkeiten und Störungen.

2. Sie ist zuständig für die Beratung von Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und Behörden in Fragen der psychomotorischen Therapie und leistet Präventionsarbeit.

Aufgaben der Schuldienste

1. Die Schuldienste bieten Ausbildungs- und Postgradpraktika für Studierende im entsprechenden Fachgebiet an.

2. Der Praktikumslohn richtet sich nach der Vollzugsrichtlinie „Praktikum Tertiärstufe“ des Finanzdepartements.

Schlussbestimmungen

1. Durch diese Ausführungsbestimmungen werden im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Bst. c und d des Bildungsgesetzes folgende Verordnungen abgelöst und ausser Kraft gesetzt

a. die Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst vom 21. Juli 1972;

b. die Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 26. März 1987.

Schlussbestimmungen

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

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