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410.13 CH-OW

Art. 9 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Investitionen

Finanzierung
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Art. 9 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Investitionen

1. Es werden keine Investitionsbeiträge ausgerichtet.

2. Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer können Folgekosten aus betriebsnotwendigen Investitionen wie Fremdkapitalzinsen, Abschreibungen und Unterhalt der Betriebsrechnung belasten; es gelten die entsprechenden Richtlinien der IVSE.

3. Der Kanton kann mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern im Rahmen von Leistungsvereinbarungen abweichende oder ergänzende Regelungen treffen und insbesondere vorsehen, dass ihm Investitionen über Fr. 500 000.- vorgängig zur Genehmigung unterbreitet werden.

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