Art. 8 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Beiträge Kanton und Einwohnergemeinden
Art. 8 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Beiträge Kanton und Einwohnergemeinden
1. Die Kosten nach Abzug eines allfälligen Selbstbehalts werden pro Kind bzw. erwachsene Person wie folgt von Kanton und Einwohnergemeinden getragen
a. Sozialpädagogische Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche: Kanton 50 %, Einwohnergemeinden 50 %
b. Separative Sonderschulung (Externat und Internat): Kanton 75 %, Einwohnergemeinden 25 %
c. Heilpädagogische Früherziehung: Kanton 100 %
d. Integrative Sonderschulung: Kanton 100 %
e. Heilpädagogische Unterstützung und Beratung: Kanton 100 %
f. Privatschulen, sofern sie vom Standortkanton anerkannt sind und sich zur Durchführung von Sonderschulmassnahmen anstelle von regulären Sonderschulen eignen: Kanton 50 %, Einwohnergemeinden 50 %
g. Schulische Time-out Institutionen: Kanton 75 %, Einwohnergemeinden 25 %
h. Sonderschulbedingte Fahrkosten: Kanton 100 %
i. Wohnheime für Erwachsene: Kanton 75 %, Einwohnergemeinden 25 %
k. Werkstätten und Beschäftigungsstätten: Kanton 75 %, Einwohnergemeinden 25 %
l. Wohnheime und Beschäftigungsstätten für Personen im AHV-Alter im Sinne von Art. 2 Abs. 4 dieser Verordnung: Einwohnergemeinden 100 %
2. Die Kostenaufteilung gemäss Absatz 1 gilt für inner- und ausserkantonale Platzierungen.