410.13
CH-OW
Art. 7 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Selbstbehalt
Finanzierung
Art. 7 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Selbstbehalt
1. Der Selbstbehalt ist ein Beitrag an die Kosten für die Verpflegung, die Betreuung und die Unterkunft der betreuungsbedürftigen Person.
2. Der Selbstbehalt ist, sofern er nicht durch die Heimaufenthalterin oder den Heimaufenthalter bzw. die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder auf andere Weise aufgebracht werden kann, im Sinne der öffentlichen Sozialhilfe durch die Einwohnergemeinde zu tragen.