410.13
CH-OW
Art. 6 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Leistungsabgeltung
Finanzierung
Art. 6 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Leistungsabgeltung
1. Die Leistungsangebote werden abgegolten mit
a. einem Selbstbehalt;
b. Kantons- und Gemeindebeiträgen.
2. Die Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer dürfen den betreuungsbedürftigen Personen über den Selbstbehalt hinaus nur individuelle Nebenleistungen nach Aufwand in Rechnung stellen.