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410.13 CH-OW

Art. 6 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Leistungsabgeltung

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Art. 6 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Leistungsabgeltung

1. Die Leistungsangebote werden abgegolten mit

a. einem Selbstbehalt;

b. Kantons- und Gemeindebeiträgen.

2. Die Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer dürfen den betreuungsbedürftigen Personen über den Selbstbehalt hinaus nur individuelle Nebenleistungen nach Aufwand in Rechnung stellen.

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