410.13
CH-OW
Art. 5 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Betriebsbewilligung und Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Betriebsbewilligung und Aufsicht
1. Angebote für Erwachsene, bei denen drei oder mehr Personen tags- und nachtsüber zur Betreuung aufgenommen werden und die keine Anerkennung im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung erlangen, bedürfen einer Betriebsbewilligung.
2. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die Aufsicht orientieren sich an den Bestimmungen des IFEG sowie den Richtlinien der IVSE.