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410.13 CH-OW

Art. 5 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Betriebsbewilligung und Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Betriebsbewilligung und Aufsicht

1. Angebote für Erwachsene, bei denen drei oder mehr Personen tags- und nachtsüber zur Betreuung aufgenommen werden und die keine Anerkennung im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung erlangen, bedürfen einer Betriebsbewilligung.

2. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die Aufsicht orientieren sich an den Bestimmungen des IFEG sowie den Richtlinien der IVSE.

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