410.13
CH-OW
Art. 3 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Planung und Steuerung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Planung und Steuerung
1. Der Kanton ist für die Planung und die Steuerung von Leistungsangeboten zuständig.
2. Die Planung und die Steuerung erfolgen über die Bedarfsplanung sowie den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.