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410.13 CH-OW

Art. 2 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Geltungsbereich

1. Als Leistungsangebote im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung gelten die vom Regierungsrat oder im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannten

a. Angebote von sozialpädagogischen Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Angebote von Institutionen, die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der Jugendhilfe erfüllen;

b. Angebote von separativen Sonderschulen (Externate und Internate) und der heilpädagogischen Früherziehung, der integrativen Sonderschulung sowie der heilpädagogischen Unterstützung und Beratung;

c. Angebote von Privatschulen und Time-out Institutionen, sofern sie vom Standortkanton anerkannt sind und sich zur Durchführung von Sonderschulmassnahmen anstelle von regulären Sonderschulen eignen;

d. Angebote von Einrichtungen für Erwachsene, die als Wohnheime, Werkstätten oder Beschäftigungsstätten für Menschen mit einer Behinderung anerkannt sind.

2. Wer Leistungen gemäss Absatz 1 erbringt, ist Leistungserbringerin oder Leistungserbringer im Sinne dieser Verordnung.

3. Leistungsangebote von Kindertagesstätten, allfällige Zusatzleistungen der Volksschulen zur Durchführung der integrativen Sonderschulung, Angebote zur beruflichen Eingliederung von erwachsenen Personen mit Behinderungen im Sinne der Art. 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Angebote von Alters- und Betagtenheimen sowie von Spitälern und anderen medizinisch geleiteten Einrichtungen sind nicht Leistungsangebote im Sinne dieser Verordnung.

4. Werden Leistungsangebote gemäss Absatz 1 von Personen im AHV-Alter in Anspruch genommen, ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn sie diese Leistungsangebote auch bereits vor Erreichen des AHV-Alters beansprucht haben.

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